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Wildbrethygiene
Auszüge und Informationen zur Direktvermarktung
- Die Abgabe kleiner Mengen (Strecke eines Jagdtages) erlauben Ausnahmen von den Pflichten eines Lebensmittelunternehmers.
- Dies ist an eine Direktabgabe von Primärerzeugnissen geknüpft (ausgeweidetes Wild, nicht zerlegt oder gerupft)
- Zerlegtes und gerupftes Wild kann jedoch ebenfalls in kleiner Menge an den Endverbraucher abgegeben werden. In diesem Fall hat der Jäger eine Qualitätseigenkontrolle durchzuführen
- Der Jäger hat sich einmalig bei seiner zuständigen Behörde zu melden. Einzelne Länder können Durchführungsregelungen haben.
- Anmeldepflichtig sind Jagdausübungsberechtigte oder Jagscheininhaber, sofern das Wild an sie weiter gegeben wurde.
- Der Jäger darf Wildkörper und Wildfleisch an Privathaushalte, Gastronomien und Einzelhandelsunternehmen abgeben, bei veredelten Produkten (Wurst, geräucherter Schinken…) ist die Abgabe Einzelhandelsunternehmen nicht vorgesehen.
- Die Abgabe an Wildbearbeitungsbetriebe bedarf einer Schulung im EU-Recht (nach dem 01.02.1987 abgelegte Jagdprüfungen werden als Schulung anerkannt.)
- Die Hilfe einer Metzgerei beim Zerwirken ist nicht gestattet, da der Direkthandel damit unterbrochen ist.
- Tiere mit gesundheitlich bedenklichen Merkmalen sind zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden.
- Die Untersuchungspflicht des Wildes beinhaltet die Beobachtung von anormalen Verhalten (vor Erlegen), die Beachtung von gesundheitlich bedenklichen Merkmalen und die hygienische Behandlung des Wildes bei der Weiterverarbeitung.
Hygienische Mindestanforderungen
- Zerlegeraum oder befestigter Platz zum Zerwirken
- Leicht zu reinigender Tisch, Messer mit Kunststoffgriffen, Schürze, Einweghandschuhe
- Trinkwasser
- Reinigung der Geräte und des Raumes nach Nutzung
- Teilstücke müssen verpackt und gekühlt, oder gefroren werden
- Haar- / Federseite dürfen nicht in Kontakt mit der Fleischseite kommen.






